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Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung & Mieterstrom
Rund die Hälfte der Menschen im Kreis Steinfurt wohnt zur Miete oder in Eigentumswohnungen – und bleibt beim Solarausbau bislang außen vor. Das muss nicht sein: Beispielsweise können mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung Vermieter und Eigentümergemeinschaften Solarstrom vom Dach an die Bewohner weitergeben, ohne selbst Stromversorger zu werden. Wir helfen Ihnen, das passende Modell zu finden und zu verstehen.
Für wen ist das interessant?
Vermieterinnen und Vermieter: Sie nutzen Ihr Dach, steigern die Attraktivität der Wohnungen und erfüllen ggf. die Solarpflicht bei Dachsanierung.
Eigentümergemeinschaften (WEG): Sie können mit einfacher Mehrheit eine gemeinsame Anlage beschließen. → [PV in der WEG]
Mieterinnen und Mieter: Sie beziehen günstigen Solarstrom vom eigenen Dach – freiwillig und ohne den Stromanbieter wechseln zu müssen.
Welches Modell passt zu meinem Vorhaben?
- Volleinspeisung: Der gesamte Strom geht ins Netz, dafür gibt es derzeit noch die feste Volleinspeisevergütung (12,22 ct/kWh). Kein Aufwand, aber die Bewohner haben nichts davon. Geeignet für kleine Dächer oder wenn im Haus kein Interesse besteht.
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV, § 42b EnWG, seit 2024): Der Solarstrom wird rechnerisch auf die teilnehmenden Wohnungen verteilt; den Reststrom bezieht jeder weiterhin von seinem eigenen Anbieter. Der Betreiber braucht einen Gebäudestromnutzungsvertrag, ein Messkonzept mit intelligenten Messsystemen je Wohnung und eine jährliche Abrechnung – wird aber nicht zum Stromlieferanten. Die Teilnahme ist freiwillig, Überschüsse werden vergütet. Für die meisten Mehrfamilienhäuser das passende Modell.
- Mieterstrom (§ 21 EEG): Der Betreiber liefert Solarstrom und Reststrom als Vollversorger und erhält dafür den Mieterstromzuschlag. Das bedeutet Lieferantenpflichten, Messkonzept und Abrechnung – in der Praxis meist mit einem Dienstleister. Geeignet für größere Objekte mit vielen Mietparteien.
- Energy Sharing (§ 42c EnWG, seit Juni 2026): Strom wird über das öffentliche Netz mit anderen geteilt, etwa in einer Nachbarschaft oder Genossenschaft. Voraussetzung sind Smart Meter bei allen Beteiligten; eine finanzielle Förderung gibt es nicht, die Praxis steht am Anfang. Perspektivisch interessant. → [Energy Sharing]
So kommen Sie zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
- Dach prüfen (Solarkataster, Statik) und Bewohner befragen, wer mitmachen möchte
- Messkonzept mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber klären (intelligente Messsysteme)
- Gebäudestromnutzungsvertrag mit den Teilnehmenden schließen (Verteilungsschlüssel)
- Anlage bauen, im Marktstammdatenregister anmelden, Netzbetreiber informieren
- Jährliche Abrechnung – selbst oder über einen Dienstleister
Häufige Fragen:
Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Wer nicht teilnimmt, bezieht seinen Strom wie bisher.
Bei der GGV nicht zwingend – Sie können die Abrechnung selbst übernehmen oder einen Dienstleister beauftragen. Grundsätzlich muss Ihr Messstellenbetreiber aber das Messkonzept mit der Verrechnung umsetzen können und wollen.
Intelligente Messsysteme kosten bis zu 20 Euro je Wohnung und Jahr; der Einbau ist Sache des Messstellenbetreibers. Für die Verrechnung kann Ihr Messstellenbetreiber aber weitere Kosten geltend machen.
Ja. → [Balkonkraftwerke]
Wie funktioniert das Mieterstrommodell?
Beim Mieterstrom betreibt der Vermieter (oder ein Dienstleister) die Solaranlage und liefert den Strom an die Bewohner – zusammen mit dem Reststrom aus dem Netz. Der Strom muss mindestens 10 Prozent unter dem Grundversorgertarif liegen, dafür gibt es den Mieterstromzuschlag. Das Modell ist bewährt, aber deutlich aufwändiger als die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Der Betreiber wird Stromlieferant mit allen Pflichten.
Die PV-Anlage speist hinter dem Netzanschluss in das Hausnetz. Ein Summenzähler misst, wie viel Strom die teilnehmenden Wohnungen insgesamt beziehen; Solarstrom deckt einen Teil, der Rest kommt vom Stromlieferanten des Betreibers. Nicht teilnehmende Wohnungen bleiben bei ihrem Anbieter.
Was Vermieter leisten müssen
- Stromliefervertrag mit jeder teilnehmenden Wohnung (max. 2 Jahre Laufzeit, getrennt vom Mietvertrag)
- Reststrombeschaffung, Abrechnung, Meldepflichten (u. a. Netzbetreiber, ggf. Hauptzollamt)
- Messkonzept mit Netzbetreiber; Anlage im Marktstammdatenregister
- Meist sinnvoll: Mieterstrom-Dienstleister, der Betrieb und Abrechnung übernimmt
Was Mieter davon haben
Günstigerer Strom als in der Grundversorgung, keine Bindung an den Vermieter als Lieferant (freie Wahl bleibt), sichtbarer Beitrag zur Energiewende.
Häufige Fragen:
Er hängt von der Anlagengröße ab und wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Aktuelle Werte auf der Seite [Einspeisevergütung & EEG 2027].
Bei Wohnungsunternehmen und Genossenschaften gibt es Freigrenzen; lassen Sie sich hierzu steuerlich beraten.
Ansprechperson:
Jens Leopold
Amt für Klimaschutz und Nachhaltigkeit
Kreis Steinfurt
Tel: 02551/69-2122
Mail: jens.leopold@kreis-steinfurt.de